Einzel- oder Gruppentäter/innen?

Manche Definitionen sprechen nur dann von Ritueller Gewalt, wenn es einen “geheimen Kult”, also irgendeine ideologisch motiverte Gruppierung, im Hintergrund gibt. Bei anderen Straftaten beruft sich jemand z.B. auf Satan, das wird aber z.B. als psychotischer Schub eingestuft und damit als Tat eines einzelnen, kranken Menschen gewertet, die nicht zu Ritueller Gewalt zu zählen ist.

Eine Kategorisierung nach Einzel- und Gruppentaten wird vielfach von uns gewünscht. Wir aber halten eine solche Unterscheidung für problematisch.

  • Zum einen hat das mit unserem Strafrecht zu tun. Verurteilt werden Einzeltäter/innen, wenn man ihnen bestimmte Taten lückenlos nachweisen kann – nicht Gruppierungen und Ideologien. Selbst wenn es einen eindeutigen Zusammenhang zwischen mehreren Täter/innen gibt, schreibt das Prinzip unserer Justiz es vor, dass jede/r nur für die Taten verurteilt werden kann, die ihm oder ihr exakt zugeordnet werden können. Außerdem finden Informationen aus dem Prozess und aus Zeugenaussagen, die nicht beweisbar waren, häufig auch keinen Niederschlag im Urteil. Also kann ein Einzeltäter/eine Einzeltäterin durchaus Mitglied einer größeren Gruppe sein, aber wir erfahren vielleicht nicht davon, weil es strafrechtlich gesehen quasi egal ist.
    Ein Beispiel dafür ist der Mord an Sandro Beyer. Seine Mutter hat im Prozess ausgesagt, er habe von blutigen Ritual-Treffen erzählt und es seien auch Erwachsene anwesend gewesen. Nachgewiesen wurde es aber nicht.
  • Der Mord an Sandro Beyer wirft noch eine zweite Frage zu diesem Komplex auf: Ab wo fängt eine Gruppe eigentlich an? Drei junge Männer haben Sandro Beyer getötet – ist das schon eine Gruppe? Oder beginnt eine Gruppe schon ab zwei Personen, wie beim Ehepaar Ruda?
    Das Bundeskriminalamt definiert “Organisierte Kriminalität” so, dass mindestens zwei Beteiligte planmäßig und über eine längere Zeit arbeitsteilig vorgehen müssen. Diese Definition kommt an ihre Grenzen, wenn wir z.B. hören, dass kriminelle Gruppierungen, die unter Druck geraten, eines ihrer Mitglieder verurteilen lassen, quasi als “Bauernopfer”. Damit gelten die Ermittlungen als abgeschlossen und das Netzwerk kann weiter arbeiten.
  • Wie sollen wir z.B. mit Täterkreisen aus pädokriminellen Internet-Netzwerken umgehen? Sie gehören alle zu einem “geheimen” Täter-Netzwerk, sie agieren aber nicht als Gruppe, sondern sitzen häufig über alle Kontinente verstreut irgendwo in der Welt alleine vor ihrem Rechner. Sollen wir das als “Einzeltäter” kategorisieren?
  • Anders herum war es im Fall “Nicki”, die in einem großen ARD-Film von einer Kindstötung auf der Wewelsburg berichtete. Diese Kindstötung war rund 40 Jahre nach dieser Tötung, an die “Nicki” sich erinnert, nicht mehr nachweisbar. Von einer satanistischen Gruppierung fehlte jede forensisch messbare Spur. Auch im Urteil, das es in den 1970er Jahren gegen ihren Stiefvater wegen sexueller Misshandlungen gab, wird der satanistische Hintergrund nicht erwähnt. Sie hatte zwar nach eigener Aussage die Angaben zu weiteren Tätern, Ritualen und Symbolen auch als Jugendliche in diesem lange zurück liegenden Prozess schon gemacht, aber es wurde im Urteil nicht wieder gegeben. Und die Ermittlungsakten von damals wurden inzwischen vernichtet. Also ist dieser Fall als “Einzeltäterschaft” zu kategorisieren, auch wenn “Nickis” Erinnerungen als einer der glaubwürdigsten Berichte von Ritueller Gewalt mit einem dahinter stehenden Geheimkult gelten?

Wir sehen im Moment keine Lösung für dieses Kategorisierungs-Dilemma. Anregungen nehmen wir sehr gerne entgegen!

Die belegten Hinweise darauf, wenn an Taten mehr als nur die verurteilten Menschen beteiligt waren, finden Sie unter der Rubrik “Wer sind die Täter/innen?”.